Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen bis € 3.000 steuerfrei
Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.

Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona
Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.
Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Bemessung und Abfuhr von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Steuernachzahlungen samt Zuschlägen) drohen.